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Das Hinweisgebersystem
von Speidel Behälter

Gesetzesvorschriften, interne Regeln und Verhaltensgrundsätze haben bei Speidel Behälterbau höchste Priorität. Um etwaige Fehlverhalten der Belegschaft gesetzeskonform im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetztes aufzudecken und abzustellen, steht Ihnen das Hinweissystem für Ihre Meldung zur Verfügung. Die wichtigste Säule des Hinweissystems ist neben dem fairen Verfahren der größtmögliche Schutz für hinweisgebende Personen, Betroffene, Beschäftigte und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Sie können Ihre Meldung unter Nutzung des weiter unten stehenden Kontaktformulars auch anonym an die interne Meldestelle bei Speidel einreichen. Ihnen steht es aber auch frei, Ihre Meldung an die externe Meldestelle (Zentrale Meldestelle des Bundes) zu richten. Die entsprechenden Kontaktdaten und Link der externen Meldestelle finden Sie unterhalb des Kontaktformulars der internen Meldestelle von Speidel Behälterbau.

Damit Sie sich über das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) beauskunften können, haben wir für Sie Fragen und Antworten platziert:

Wer wird durch das Hinweisgeberschutzgesetz geschützt (persönlicher Anwendungsbereich)

Das HinSchG schützt natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße und/oder Missstände im Sinne des § 2 HinSchG erlangt haben und diese an die interne oder externe Meldestelle melden.

Gemäß §§ 33 i.V.m. 35 bis 37 HinSchG ist der Ausschluss der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und der Schutz vor Repressalien wie Abmahnung, Versagung einer Beförderung, Disziplinarverfahren oder Mobbing auf die hinweisgebende Person anwendbar, sofern

  1. diese an die interne Meldestelle gemäß § 17 HinSchG oder an die externe Meldestelle gemäß § 28 HinSchG Meldung erstattet oder eine Offenlegung gemäß § 32 HinSchG vorgenommen hat,
  2. die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die von ihr gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprechen, und
  3. die Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei.

Welche Verstöße/Missstände dürfen sanktionsfrei nach § 2 HinSchG gemeldet werden?

Der Anwendungsbereich des § 2 HinSchG ist sehr weit gefasst. Nachfolgend die einschlägigsten und häufigsten Fälle:

  • alle Meldungen und Offenlegungen von Verstößen, die nach deutschen Recht strafbewehrt sind;
  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, „soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient; z.B.: Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz, Mindestlohngesetz, Arbeitnehmerüberlassung…“;
  • sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union (z.B.: Korruption, Geldwäsche oder Steuerbetrug, öffentliches Auftragswesen, Finanzdienstleistungen sowie Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, Produktsicherheit, Verkehrssicherheit, Umweltschutz, kerntechnische Sicherheit, öffentliche Gesundheit, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, Verbraucherschutz, Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen, Verstöße gegen die Wettbewerbsvorschriften der EU, Verstöße zulasten der finanziellen Interessen der EU und gegen die Körperschaftsteuer-Vorschriften usw. .

Stehen mir, als hinweisgebende Person Schadenersatzansprüche zu, wenn ich nach meiner Meldung rechtswidrige Repressalien/Benachteiligungen erfahre?

Ja. Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien ist der Verursacher verpflichtet (§ 37 HinSchG), der hinweisgebenden Person den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Sind Sanktionen usw. zu Lasten der hinweisgegeben Person möglich?

  1. Ja, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Meldung unrichtiger Informationen oder Offenlegung greift der Schutzzweck des HinSchG nicht. In diesen Fällen sind zivilrechtliche Haftungsansprüche, arbeitsrechtliche Sanktionen (Ermahnung, Abmahnung, Kündigung) und/oder strafrechtliche Ermittlungen wegen Verstoß gegen § 145d StGB Vortäuschen einer Straftat, § 153 StGB uneidliche falsche Aussage, § 164 falsche Verdächtigung gegen die hinweisgebende Person nicht ausgeschlossen.
  2. Ja, wenn die gemeldeten Informationen selbst durch eine Straftat durch die hinweisgebende Person erlangt wurden (§ 35 Abs. 1 HinSchG)

Hat die hinweisgebende Person ein Wahlrecht, ob sie sich an die interne oder externe Meldestelle wendet?

Ja. Die hinweisgebende Person kann gemäß § 7 Abs. 1 HinSchG frei wählen, ob sie sich an eine interne Meldestelle oder eine externe Meldestelle wendet. Der Gesetzgeber empfiehlt gemäß § 7 Abs. 1 HinSchG, dass die sich die hinweisgebende Person zunächst bevorzugt an die internen Meldestellen wenden sollen, da diese die strukturellen und organisatorischen Abläufe des Unternehmens sehr gut kennen.

Was beinhaltet das Vertraulichkeitsgebot des § 8 HinSchG?

Meldungen werden unter Wahrung der Vertraulichkeit bearbeitet.

  1. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 HinSchG haben die Meldestellen die Vertraulichkeit der Identität folgender Personen zu wahren:
    • der hinweisgegebenen Person,
    • der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind und
    • der sonstigen in der Meldung genannten Personen.
  2. § 8 Abs. 1 Satz 2 HinSchG hat folgenden Regelungsgehalt: Die Identität der in Satz 1 genannten Personen darf ausschließlich den Personen, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, sowie den Personen, die bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützen.

Werden Verstöße gegen das Vertraulichkeitsverbot gemäß § 8 HinSchG geahndet?

Ja. Wer vorsätzlich oder leichtfertig gegen das Vertraulichkeitsgebot des § 8 Abs. 1 Satz 1 HinSchG verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro geahndet wird.

Gibt es gesetzliche Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot?

Ja. Es gibt gesetzliche Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot.

  1. § 9 Abs. 1 HinSchG besagt: Die Identität einer hinweisgebenden Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet, wird nicht nach diesem Gesetz geschützt.
  2. § 9 Abs. 2 HinSchG besagt: Informationen über die Identität einer hinweisgebenden Person oder über sonstige Umstände, die Rückschlüsse auf die Identität dieser Person erlauben, dürfen abweichend von § 8 Absatz 1 an die zuständige Stelle weitergegeben werden
    • in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden,
    • aufgrund einer Anordnung in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungsverfahren, einschließlich verwaltungsbehördlicher Bußgeldverfahren,
    • aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung

Die interne Meldestelle hat aber gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 HinSchG zu beachten: „Die Meldestelle hat die hinweisgebende Person vorab über die Weitergabe zu informieren. Hiervon ist abzusehen, wenn die Strafverfolgungsbehörde, die zuständige Behörde oder das Gericht der Meldestelle mitgeteilt hat, dass durch die Information die entsprechenden Ermittlungen, Untersuchungen oder Gerichtsverfahren gefährdet würden. Der hinweisgebenden Person sind mit der Information zugleich die Gründe für die Weitergabe schriftlich oder elektronisch darzulegen“.

Darf ich meine Meldung auch unter Offenlegung meiner Identität und/oder meiner E-Mailadresse tätigen?

Ja. Die hinweisende Person darf selbstverständlich seine Identität und/oder seine E-Mailadresse der internen/externen Meldestelle bekannt geben. Auch in diesen Fällen gilt das gesetzliche Vertraulichkeitsgebot nach § 8 HinSchG und ebenso die Ausnahmen des Vertraulichkeitsgebots nach 9 HinSchG.

Darf ich meine Meldung auch anonym einreichen?

Grundsätzlich ja: Nach § 16 Abs. 4 bis 6 HinSchG soll die interne Meldestelle auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten. Es besteht allerdings keine gesetzliche Verpflichtung, die Meldekanäle so zu gestalten, dass sie die Abgabe anonymer Meldungen ermöglichen. Die Anonymität ist vorliegend bei der internen Meldestelle (Speidel Behälterbau) in hohem Maß gewährleistet, da die hinweisgebende Person ihre Meldung bei der internen Meldestelle ohne Angabe des Namens abgegeben kann. Die hinweisgebende Person muss bei ihrer Meldung nur eine E-Mailadresse angeben. Aufgrund der E-Mailadresse ist es der internen Meldestelle jedoch nicht möglich, die Identität der hinweisenden Person zu ermitteln, da die Daten der IP-Adresse usw. der hinweisgebenden Person bei einem externen Dienstleister/Provider im Sinne der DSGVO gespeichert werden. Sollten die staatlichen Ermittlungsbehörden im späteren die Identität der hinweisgebenden Person für das Ermittlungs- und/oder Gerichtsverfahren benötigen, ist die Eruierung der hinweisgebenden Person nur aufgrund eines richterlichen Beschlusses beim externen Provider möglich.

Wenn anonyme Meldungen ohne Nutzung des Meldekanals nach § 16 Abs. 1 eingehen (z.B.: anonyme Meldung per Post), finden § 11 Absatz 4 (keine Aufzeichnungs- bzw. Protokollierungspflicht), § 17 Absatz 1 Nummer 1 (keine Eingangsbestätigung binnen 7 Tagen), Nummer 3 (keine Kontakthaltungspflicht) und Nummer 5 (keine Pflicht weitere Informationen nachzufordern) und Absatz 2 (keine Pflicht einer Rückmeldung nach 3 Monaten) sowie § 18 Nummer 2 (keine Pflicht der Verweisung) HinSchG keine Anwendung.

Kann ich meine Meldung auch in Rahmen einer persönlichen Zusammenkunft (bzw. in virtueller Zusammenkunft) abgeben?

Ja. Nach § 16 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 HinSchG hat die interne Meldestelle auf Ersuchen der hinweisgebenden Person für eine Meldung innerhalb einer angemessenen Zeit eine persönliche Zusammenkunft mit einer für die Entgegennahme einer Meldung zuständigen Person der internen Meldestelle zu ermöglichen. Mit Einwilligung der hinweisgebenden Person kann die Zusammenkunft auch im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen. Die Aufzeichnung und Dokumentierung erfolgt in diesen Fällen nach § 11 Abs. 3 HinSchG.

Darf ich Verstöße nach § 2 HinSchG auch melden, wenn ich eine Verschwiegenheits- und Geheimhaltungsvereinbarung über Geschäftsgeheimnisse unterschrieben habe?

Ja, wenn mit der Meldung über Geschäftsgeheimnisse die Tatbestände nach §§ 6 Abs. 1 i.V.m. 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HinSchG erfüllt sind.

Mit anderen Worten: Beinhaltet eine Meldung oder eine Offenlegung ein Geschäftsgeheimnis, so ist die Weitergabe des Geschäftsgeheimnisses an eine zuständige Meldestelle oder dessen Offenlegung erlaubt, sofern

  1. die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die Weitergabe oder die Offenlegung des Inhalts dieser Informationen notwendig ist, um einen Verstoß aufzudecken, und
  2. die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die von ihr gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprechen, und
  3. die Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei.

Wann darf ich Informationen/Verstöße der Öffentlichkeit offenbaren (Social Media-Kanäle, Presse, Rundfunk, TV usw.) ohne die Schutzmaßnahmen des HinSchG zu verlieren?

Nach dem HinSchG müssen die hinweisgebenden Personen ein genaues Verfahren einhalten, bevor sie sich an straffrei an die Öffentlichkeit wenden dürfen. Die Offenlegung ist gegenüber der Meldung nachrangig.

Das Verfahren sieht wie folgt aus:

Personen, die der Öffentlichkeit Informationen offenbaren, fallen gemäß § 32 HinSchG nur dann unter die Schutzmaßnahmen des Hinweisschutzes, wenn sie

  1. zunächst die Information/Meldung über Verstöße an eine externe Stelle (z.B.: zentrale Meldestelle des Bundesamtes für Justiz) erstattet haben und
    1. hierauf innerhalb der Fristen für eine Rückmeldung nach § 28 Absatz 4 HinSchG keine geeigneten Folgemaßnahmen nach § 29 HinSchG ergriffen wurden oder
    2. sie keine Rückmeldung über das Ergreifen solcher Folgemaßnahmen erhalten haben oder
  2. hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass
    1. der Verstoß wegen eines Notfalls, der Gefahr irreversibler Schäden oder vergleichbarer Umstände eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann,
    2. im Fall einer externen Meldung Repressalien zu befürchten sind oder
    3. Beweismittel unterdrückt oder vernichtet werden könnten, Absprachen zwischen der zuständigen externen Meldestelle und dem Urheber des Verstoßes bestehen könnten oder aufgrund sonstiger besonderer Umstände die Aussichten gering sind, dass die externe Meldestelle wirksame Folgemaßnahmen nach § 29 HinSchG einleiten wird.

Aufgaben der internen Meldestelle

Die interne Meldestelle muss:

  • der hinweisgebenden Person den Eingang der Meldung nach spätestens sieben Tagen bestätigen (§ 17 Abs.1 Nr. 1 HinSchG),
  • prüfen, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fällt (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 HinSchG),
  • mit der hinweisgebenden Person den Kontakt halten (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 HinSchG),
  • die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung prüfen (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 HinSchG),
  • die hinweisgebende Person ggf. um weitere Informationen ersuchen (§ 17 Abs. 1 Nr. 5 HinSchG),
  • die angemessenen Folgemaßnahmen ergreifen (§ 18 HinSchG) und
  • der hinweisgebenden Person innerhalb von drei Monaten nach Eingangsbestätigung Rückmeldung über seine Meldung geben. Dabei sind die geplanten und bereits ergriffenen Folgemaßnahmen und die Gründe dafür mitzuteilen, sofern dadurch die Nachforschungen oder Ermittlungen und die Rechte der Personen, die Gegenstand der Meldung sind, nicht beeinträchtigt werden (§ 17 Abs. 2 HinSchG).

Welche Folgemaßnahmen kann die interne Meldestelle ergreifen?

Gemäß § 18 HinSchG kann die interne Meldestelle Folgemaßnahmen ergreifen:

  1. interne Untersuchungen bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit durchführen und betroffene Personen und Arbeitseinheiten kontaktieren,
  2. die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen,
  3. das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder
  4. das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen abgeben an
    1. eine bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit für interne Ermittlungen zuständige Arbeitseinheit oder
    2. eine zuständige Behörde.

Sind die Personen in der internen Meldestelle weisungsunabhängig?

Ja. Gemäß § 15 Abs. 1 HinSchG üben die fachlich geeigneten Personen die gesetzlich normierten Aufgaben der internen Meldestelle unparteiisch und weisungsunabhängig aus.

Darf die interne Meldestelle personenbezogene Daten verarbeiten?

Ja. Die Meldestellen sind befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten.

§ 10 HinSchG lautet: Die Meldestellen sind befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 DSGVO ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch eine Meldestelle zulässig, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. In diesem Fall hat die Meldestelle spezifische und angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen; § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

Werden Meldungen dokumentiert und wenn ja, wann müssen diese gelöscht werden?

Ja. Die Meldungen sind gemäß § 11 HinSchG unter Beachtung des Vertraulichkeitsgebots (§ 8 HinSchG) in dauerhaft abrufbarer Weise zu dokumentieren. Die Dokumentationen sind nach drei Jahren nach Abschluss des Verfahrens zu löschen.

Die genauen Regelungen § 11 HinSchG lauten:

  • § 11 Absatz 1 HinSchG: Die Personen, die in einer Meldestelle für die Entgegennahme von Meldungen zuständig sind, dokumentieren alle eingehenden Meldungen in dauerhaft abrufbarer Weise unter Beachtung des Vertraulichkeitsgebots.
  • § 11 Abs. 2 HinSchG: Bei telefonischen Meldungen oder Meldungen mittels einer anderen Art der Sprachübermittlung darf eine dauerhaft abrufbare Tonaufzeichnung des Gesprächs oder dessen vollständige und genaue Niederschrift (Wortprotokoll) nur mit Einwilligung der hinweisgebenden Person erfolgen. Liegt eine solche Einwilligung nicht vor, ist die Meldung durch eine von der für die Bearbeitung der Meldung verantwortlichen Person zu erstellende Zusammenfassung ihres Inhalts (Inhaltsprotokoll) zu dokumentieren.
  • § 11 Abs. 3 HinSchG: Erfolgt die Meldung im Rahmen einer Zusammenkunft gemäß § 16 Absatz 3 oder § 27 Absatz 3, darf mit Zustimmung der hinweisgebenden Person eine vollständige und genaue Aufzeichnung der Zusammenkunft erstellt und aufbewahrt werden. Die Aufzeichnung kann durch Erstellung einer Tonaufzeichnung des Gesprächs in dauerhaft abrufbarer Form oder durch ein von der für die Bearbeitung der Meldung verantwortlichen Person erstelltes Wortprotokoll der Zusammenkunft erfolgen.
  • § 11 Abs. 4 HinSchG: Der hinweisgebenden Person ist Gelegenheit zu geben, das Protokoll zu überprüfen, gegebenenfalls zu korrigieren und es durch ihre Unterschrift oder in elektronischer Form zu bestätigen. Wird eine Tonaufzeichnung zur Anfertigung eines Protokolls verwendet, so ist sie zu löschen, sobald das Protokoll fertiggestellt ist.
  • § 11 Abs. 5 HinSchG: Die Dokumentation wird drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht. Die Dokumentation kann länger aufbewahrt werden, um die Anforderungen nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften zu erfüllen, solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist

Haben Sie weitere Fragen zum HinSchG? Dann können Sie sich mit Ihrer Frage unter Verwendung des Formulars Hinweisgeber an die interne Meldestelle wenden. Sie erhalten zeitnah eine Rückmeldung.

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