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Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen
der Firma Speidel Tank- und Behälterbau GmbH

Stand: 1. Feburar 2016

§1 Anwendungsbereich, Ausschluss fremder Geschäftsbedingungen

1.1

Alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen basieren auf diesen Bedingungen (nachfolgend »AGB« genannt). Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichen-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend »Kunde« genannt).

1.2

Es gelten ausschließlich unsere AGB. Die Anwendbarkeit anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, wir haben dieser Anwendung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.3

Unsere AGB gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis für künftige Angebote, Lieferungen und Leistungen an den Kunden.

§2 Vertragsschluss, Lieferumfang, Abtretungsverbot

2.1

Unsere Angebote erfolgen grundsätzlich kostenlos und freibleibend, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung verbindlich. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

2.2

Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Maß- und Leistungsangaben sowie sonstige technische Angaben, sind annähernd zu betrachtende Durchschnittwerte. Branchenübliche Toleranzen in Mengen, Gewichten, Stückzahlen und Abmessungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.

2.3

Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder, sofern diese nicht vorliegt, unser Angebot maßgebend.

2.4

Dokumente und Unterlagen, auf denen unser Angebot basiert, wie technische Zeichnungen, Illustrationen, Beschreibungen, Gewichte und Abmessungen, sind nur dann Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Wir behalten uns vor, solche Änderungen und Anpassungen vorzunehmen, die den Zweck des Vertrages und der Lieferung nicht wesentlich beeinträchtigen. Sämtliche Dokumente und Unterlagen verbleiben in unserem Eigentum und dürfen vom Kunden weder einbehalten noch kopiert und sonst vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind uns auf unsere Aufforderung hin umgehend auszuhändigen. Sämtliche Schutzrechte an diesen Unterlagen zu unseren Gunsten bleiben auch dann bestehen, wenn wir die Unterlagen dem Kunden überlassen.

2.5

Die Abtretung von Forderungen des Kunden gegen uns ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig. Gleiches gilt für gesetzliche Ansprüche des Kunden im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.

§3 Preise, Zahlung, Teilzahlung

3.1

Sämtliche Zahlungen sind in EURO ausschließlich an uns zu leisten. Etwaige Wechselkursrisiken gehen zu Lasten des Kunden.

3.2

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise und Frachttarife.

3.3

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise für Lieferungen »Ab Werk« (EXW, Incoterms 2010) und sind Nettopreise. Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackungskosten hat der Kunde zusätzlich zu entrichten.

3.4

Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen. Sie wird, sofern anwendbar, in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung zusätzlich in Rechnung gestellt.

3.5

Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Muster.

3.6

Sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, sind wir berechtigt, die Preise und/oder Frachttarife anzupassen, sofern unsere Kosten für Löhne und Gehälter, Rohmaterialien oder Betriebsstoffe, Energiekosten, Frachtkosten und Zölle oder sonstige Materialien mehr als nur unerheblich ansteigen. Dieses Recht gilt auch für Lieferungen und Leistungen aus einem Dauerschuldverhältnis.

3.7

Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort ohne Abzug fällig.

3.8

Der Kunde kommt spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung in Verzug, sofern nicht andere verzugsbegründende Umstände (beispielsweise eine Zahlungserinnerung oder eine kürzer vereinbarte Zahlungsfrist oder eine kalendermäßig bestimmte Zahlungsfrist) vereinbart wurden. Ab Verzugseintritt schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Zusätzlich behalten wir uns im Falle des Verzuges vor, eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € zu berechnen. Weitere vertragliche oder gesetzliche Rechte bleiben hiervon unberührt.

3.9

Sämtliche Zahlungen werden zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die älteste Hauptforderung angerechnet unabhängig von anders lautenden Bestimmungen des Kunden.

3.10

Schecks und/oder Wechsel werden unsererseits nur dann als Zahlungsmittel akzeptiert, wenn wir einer solchen Zahlungsweise zuvor schriftlich zugestimmt haben. Alle uns aus einer solchen Zahlung in diesem Fall entstehenden Kosten sind vom Kunden zu tragen.

3.11

Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist nur zulässig, sofern die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.12

Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt oder erkennbar, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen oder die Belieferung einzustellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Stellung uns genehmer Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten – unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte – vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle durch die Nichtausführung des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen.

3.13

Mit Zahlungsverzug unseres Kunden, Zahlungseinstellung oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinsichtlich des Vermögens des Kunden werden alle unsere Forderungen sofort fällig. Dies gilt auch, sofern Zahlungsziele vereinbart sind oder soweit Forderungen aus anderen Gründen noch nicht fällig sind. Weiterhin gilt dies ohne Rücksicht auf die Laufzeit von Wechseln, die wir angenommen haben.

§4 Lieferfristen

4.1

Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien.

4.2

Die vereinbarte Lieferfrist ist eine angestrebte Lieferfrist, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

4.3

Die vereinbarte Lieferfrist beginnt frühestens mit Abschluss des Vertrages und setzt die Abklärung aller kaufmännischen und technischen Fragen voraus. Der Beginn der Lieferfrist setzt voraus, dass der Kunde alle erforderlichen Unterlagen oder Genehmigungen zur Verfügung gestellt hat und etwaig vereinbarte Vorauszahlungen geleistet hat.

4.4

Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

4.5

Die Lieferung erfolgt »Ex Works«, Incoterms 2010. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unmittelbar nach Mitteilung der Versandbereitschaft abzuholen.

4.6

Die Lieferfrist bei der Lieferung »Ex Works«, Incoterms 2010, ist eingehalten, wenn die Kaufsache innerhalb der vereinbarten Frist ausgesondert und versandbereit ist und dies dem Kunden mitgeteilt wurde. Bei einem Versendungskauf ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Kaufsache innerhalb der vereinbarten Frist an die Spedition übergeben wurde oder zur Übergabe bereit war und ohne unser Verschulden nicht übergeben werden konnte.

4.7

Die Lieferfrist verlängert sich in angemessenem Umfang, sofern Fälle von höherer Gewalt oder das Auftreten von unvorhersehbaren und außerordentlichen Ereignissen uns oder unsere Zulieferer betreffen. Unvorhersehbare Ereignisse in diesem Sinne sind insbesondere Aufruhr, Streik, Aussperrung, Feuer, Beschlagnahme, Boykott, rechtliche oder behördliche Verfügungen und Beschränkungen oder unzutreffende oder verspätete Belieferung durch unsere Zulieferer, soweit diese Ereignisse nicht von uns zu vertreten sind und unsere Leistungsverpflichtungen betreffen. Falls die Lieferfrist auf einen angemessenen Zeitraum aufgrund solcher Umstände verlängert wird, ist der Kunde nach Ablauf dieser verlängerten Lieferfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Falls der Kunde Interesse an Teillieferungen hat, kann der Kunde auch zu Teilen vom Vertrag zurücktreten. Sofern wir bereits Teillieferungen und/oder Teilleistungen erbracht haben, kann der Kunde nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, falls er nachweisbar kein Interesse an einer teilweisen Lieferung und/oder Leistung unsererseits hat. Weitere gesetzliche oder vertragliche Rechte zum Rücktritt bleiben hiervon unberührt.

4.8

Falls wir in Lieferverzug geraten, und nach Setzen und fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfristsetzung durch den Kunden, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder, sofern der Kunde Interesse an Teillieferung unsererseits hat, von Teilen des Vertrages zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden – insbesondere Schadensersatzforderungen wegen Schlechtleistung oder Verzugsschaden – sind ausgeschlossen, sofern sie nicht ausdrücklich in § 9 unten eingeräumt werden. In Fällen, in denen § 9 dieser Bedingungen eine Haftung unsererseits aufgrund Verzugs begründet und dem Kunden hierdurch ein Schaden erwächst, ist der Kunde berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Es steht den Parteien frei nachzuweisen, dass der Schaden tatsächlich höher oder niedriger ausgefallen ist.

4.9

Lieferungen vor Ablauf der Lieferfrist und Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Kunden zumutbar.

4.10

Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug oder hat er sonst eine Verzögerung der Absendung zu vertreten, können wir die Produkte auf Gefahr und Kosten des Kunden lagern und als ab Werk geliefert berechnen. Nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zu Abnahme der Produkte können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Weitere Rechte bleiben unberührt. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn es offenkundig ist, dass er auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises bzw. zur Abnahme der Lieferung nicht im Stande ist. Als Schaden gilt ein Betrag von 20 % des Auftragswertes. Der Schaden wird mit der geleisteten Anzahlung verrechnet. Es steht den Parteien frei nachzuweisen, dass der Schaden tatsächlich höher oder niedriger ausgefallen ist.

§5 Verpackung, Absendung, Gefahrübergang,

5.1

Sofern ein Transport und/oder eine Verpackung durch uns vereinbart ist, obliegt die Art und Weise der Verpackung und Versendung der Gegenstände uns.

5.2

Sofern nichts anderweitiges schriftlich vereinbart ist, ist jeweils eine Lieferung »ab Werk«, Incoterms 2010, vereinbart.

5.3

Das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände geht demnach mit der Mitteilung der Versandbereitschaft und der Aussonderung der Kaufsache auf den Kunde über. Dies gilt auch dann, wenn wir zusätzliche Leistungen wie Verladung, Transport oder Entladung übernommen haben. Sollte die Absendung der Gegenstände aufgrund von Umständen verzögert werden, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit Benachrichtigung der Bereitstellung der Lieferung an den Kunden über.

5.4

Auf schriftliches Verlangen des Kunden versichern wir die jeweilige Sendung in seinem Namen und auf seine Rechnung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden. Eine entsprechende Vollmacht gilt mit Äußerung des Verlangens in vorgenanntem Sinne als erteilt.

§6 Eigentumsvorbehalt

6.1

Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung gegen den Kunden vor, einschließlich solcher Forderungen aus Schecks und Wechseln. Bei Zahlungen aus Schecks und Wechseln behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen solange vor, bis das Rückgriffsrisiko abgelaufen ist.

6.2

Der Kunde verpflichtet sich, jederzeit auf unser Verlangen sowie im Falle eines Insolvenzantrages den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstand nach außen hin sichtbar mit »im Eigentum der Fa. Speidel Tank- und Behälterbau GmbH« zu kennzeichnen.

6.3

Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

6.4

Nimmt der Kunde eine Verarbeitung der Vorbehaltsware vor, so erfolgt diese für uns als Herstellerin im Sinne des § 950 BGB. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an den neuen Gegenständen im Verhältnis des Rechnungswertes der anderen verwendeten Waren. Der Kunde darf die Liefergegenstände im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs weiter verarbeiten, sofern die vorgenannten Sicherungsinteressen gewahrt bleiben.

6.5

Der Kunde darf die Liefergegenstände im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs weiter veräußern, solange unser Eigentumsvorbehalt an den Gegenständen gemäß nachfolgend Ziff. 6.6 gewahrt bleibt. Übereignung, Sicherungsübereignung, Verpfändung u. ä. Maßnahmen sind dem Kunden nicht gestattet.

6.6

Für den Fall der Weiterveräußerung der Liefergegenstände tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen an uns ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen Dritte entstehen. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Sofern wir lediglich Miteigentümer der veräußerten Güter sind, erfolgt die Abtretung nur bis zur Höhe unserer Forderungen gegen den Kunden.

6.7

Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Ein Widerruf dieser Ermächtigung ist nur zulässig, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen nach diesem Vertrag nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen, insolvent oder zahlungsunfähig wird, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat oder ein solcher Antrag mangels Masse abgelehnt wurde. Im Falle des Widerrufs der Ermächtigung zum Einzug unserer Forderungen hat der Kunde den Schuldner von der Abtretung der Forderung an uns in Kenntnis zu setzen. Auch steht es uns frei, den verlängerten Eigentumsvorbehalt dem Dritten gegenüber offen zu legen.

6.8

Das Recht des Kunden, über die Vorbehaltsware zu verfügen, diese zu verarbeiten, oder die abgetretenen Forderungen einzuziehen, erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder es mangels Masse abgelehnt wird, bei Aussetzen von Zahlungen, bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Kunden oder einen Dritten oder bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. In diesen Fällen sowie in den Fällen der Ziff. 6.7 steht uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag nach Ablauf einer angemessenen Frist zu mit der Folge, dass wir die Vorbehaltsware wieder an uns nehmen dürfen. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware zu übergeben. Der Erlös jeder Verwertung der Vorbehaltsware wird dem Kunden – abzüglich der Verwertungskosten – auf seine Verpflichtungen gegenüber uns angerechnet.

6.9

Im Falle des Widerrufs der Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen ist der Kunde verpflichtet, uns unmittelbar schriftlich offen zu legen, gegen welche Dritten Forderungen aus abgetretenem Recht in welcher Höhe bestehen.

6.10

Falls die uns überlassenen Sicherheiten die zu besichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigen, sind wir verpflichtet, auf Anforderung des Kunden hin Sicherheiten in angemessener Höhe nach unserer Wahl freizugeben.

6.11

Der Kunde muss uns unmittelbar schriftlich davon in Kenntnis setzen, wenn Dritte Zugang zu den Vorbehaltswaren, den abgetretenen Forderungen oder den sonstigen Dokumenten und Unterlagen erhalten. Sämtliche Kosten der Rechtsverteidigung unserer Vorbehaltsware auch gegenüber Dritten sind vom Kunden zu tragen.

§7 Gewährleistung

7.1

Wir haften für bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestehende Sach- und Rechtsmängel des Liefergegenstandes nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.

7.2

Werden dem Kunden von uns Muster zur Prüfung und Fertigungsfreigabe vorgelegt, hat die Fertigungsfreigabe schriftlich zu erfolgen. In diesem Fall sind für die Qualität und Ausführung der Erzeugnisse die vom Kunden freigegebenen Muster maßgebend. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen.

7.3

Die Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind ohne unsere Zustimmung nicht abtretbar.

7.4

Bestimmte Eigenschaften gelten grundsätzlich nur dann als von uns zugesichert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft als »garantiert« bezeichnet haben.

7.5

Erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen müssen uns unverzüglich, spätestens binnen zwölf (12) Tagen nach Lieferung, schriftlich mitgeteilt werden, in jedem Fall aber vor Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Einbau; anderenfalls gilt der Liefergegenstand als genehmigt, es sei denn, uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fällt Arglist zur Last. Versteckte Mängel sind uns unverzüglich, spätestens zwölf (12) Tage nach ihrer Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Es gelten ergänzend §§ 377, 378 HGB.

7.6

Uns ist Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandungen und zur Anwesenheit bei der Entnahme von Materialprüfungen zu geben.

7.7

Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche des Kunden beträgt vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziff. 8.7 ein Jahr, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Bei einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, gelten hingegen die gesetzlichen Verjährungsfristen, §§ 438 Absatz 1 Nr. 2 und 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB. Sollten wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben, so gelten für etwaige Schadensersatzansprüche die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch für die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Mängeln, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, oder der Schadensersatzanspruch auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht.

7.8

Unsere Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel beschränkt sich der Sache nach auf Nacherfüllung. Im Rahmen unserer Nacherfüllungspflicht sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, sofern nur ein unerheblicher Mangel vorliegt. Darüber hinaus ist, soweit wir mangelfreie Teillieferungen erbracht haben, eine Rückgängigmachung des gesamten Vertrages nur zulässig, wenn das Interesse des Kunden an den erbrachten Teillieferungen nachweislich fortgefallen ist. Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zum nachfolgenden § 9. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über bzw. bleiben in unserem Eigentum und sind auf Verlangen an uns auf unsere Kosten zurückzusenden.

7.9

Der Kunde hat uns auf seine Gefahr die mangelhafte Ware zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu übersenden, es sei denn, die Rücksendung ist nach der Art der Lieferung nicht möglich. Wir tragen die zum Zwecke der Nacherfüllung anfallenden Transportkosten, jedoch nur von dem Ort aus, an den die gekaufte Ware bestimmungsgemäß geliefert wurde und maximal nur bis zur Höhe des Kaufpreises.

7.10

Der Kunde hat uns die für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, der Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch uns hat der Kunde das Recht, nach vorheriger Mitteilung an uns den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

7.11

Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit uns abgestimmte Kulanzregelungen, und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung etwaiger Rügeobliegenheiten, voraus.

7.12

Die Weiterverarbeitung oder der Einbau von unsererseits gelieferter Ware gilt stets als Verzicht auf die Mängelrüge, soweit der Mangel erkennbar war.

7.13

Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur in dem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, vom Kunden Ersatz der uns hierdurch entstandenen Aufwendungen zu verlangen.

7.14

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit, z.B. unerheblichen Abweichungen in Farbe, Maßen, Qualität oder Leistungsmerkmalen der Produkte, im Falle einer Fertigung innerhalb der branchentypischen Toleranzen oder bei Vorliegen fertigungstechnischer Bearbeitungsspuren.

7.15

Die Anerkennung von Sachmängeln bedarf stets der Schriftform.

7.16

Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die Eignung des Liefergegenstandes für den vom Kunden vorgesehenen, vom üblichen abweichenden Verwendungszweck, soweit dieser nicht schriftlich vereinbart worden ist.

7.17

Unsere Gewährleistungspflicht erstreckt sich nur auf die Lieferung neu hergestellter Produkte. Sofern nicht anders vereinbart, werden gebrauchte Produkte wie besehen unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft.

7.18

Gewährleistungsansprüche bestehen nicht für normale Abnutzung, Verschleiß, Schäden, die durch den Kunden oder einen Dritten verschuldet werden, eine unsachgemäße Benutzung oder Missbrauch der Produkte einschließlich einer versehentlichen oder willentlichen Zerstörung oder Beschädigung der Produkte.

§8 Haftung

8.1

Für Schäden haften wir, aus welchen Rechtgründen auch immer, nur,
a) soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
c) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben
e) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Für weitergehende Schadensersatzansprüche haften wir nicht.

8.2

Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

8.3

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir jedoch nur begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

8.4

Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden ist in Höhe des Vertragswertes der betroffenen Leistung anzusetzen.

§9 Formen (Werkzeuge)

9.1

Sofern wir zur Ausführung eines Kundenauftrages Formen selbst herstellen oder von Dritten erwerben müssen, trägt der Kunde die hierfür erforderlichen Kosten. Die Kosten für Bemusterungen einschließlich der Kosten des freigegebenen, verkaufsfähigen Fertigungsmusters trägt ebenfalls der Kunde. Diese Kosten werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Der Kunde trägt die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Kunden veranlasste Änderungen. Kosten für Bemusterungen, deren Erforderlichkeit wir zu vertreten haben, gehen zu unseren Lasten.

9.2

Sofern nicht anders vereinbart, sind und bleiben wir Eigentümer der für die Ausführung des Kundenauftrages durch uns selbst oder einen von uns beauftragten Dritten hergestellten und durch uns erworbenen Formen. Vom Kunden nach Ziff. 10.1 bezahlte Formen werden nur für Aufträge des Kunden verwendet, solange der Kunde seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt.

9.3

Wir sind berechtigt, den Kunden aufzufordern, Formen bei uns abzuholen, sofern in den vergangenen sechs Monaten keine Fertigungen hieraus erfolgt sind. Weiterhin sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Formen so lange aufzubewahren, wie Gewährleistungsansprüche oder sonstige Ansprüche des Kunden gegen uns aus hieraus gefertigten Teilen bestehen.

9.4

Soweit vereinbart ist, dass der Kunde Eigentümer der Formen werden soll, geht das Eigentum nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Kunden wird durch die Aufbewahrung durch uns für den Kunden ersetzt. Unabhängig von einem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Kunden und von der Lebensdauer der Formen sind wir bis zur Beendigung des Vertrages zum ausschließlichen Besitz an diesen Formen berechtigt. Wir haben die Formen als Eigentum des Kunden zu kennzeichnen und auf Verlangen des Kunden auf dessen Kosten zu versichern.

9.5

Bei Formen des Kunden gemäß Ziff. 10.4 und/oder vom Kunden zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich unsere Haftung bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Kunde. Unsere Verpflichtungen erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Kunde die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, steht uns in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen sowie ein vertragliches Pfandrecht an den Formen zur Sicherung sämtlicher unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zu.

§10 Materialbeistellung

10.1

Werden Materialien vom Kunden geliefert, so sind diese auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. Es besteht für uns keine Pflicht zur Eingangskontrolle.

10.2

Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Kunde die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.

§11 Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel

11.1

Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden zu liefern, so übernimmt der Kunde die volle Gewähr, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Der Kunde hat uns bei der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten von Ansprüchen Dritter freizustellen und Schadensersatz zu leisten. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm zustehendes Schutzrecht untersagt, so sind wir – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten zur Klärung der Rechtslage durch den Kunden und den Dritten einzustellen. Sollte uns durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so sind wir zum Rücktritt berechtigt.

11.2

Wenn der Vertrag zwischen uns und dem Kunden nicht zustande kommt, werden an uns überlassene Zeichnungen und Muster auf Wunsch zurückgesandt; sonst sind wir berechtigt, die Zeichnungen und Muster drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Kunden entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren.

11.3

Uns stehen die Urheber- und ggf. gewerblichen Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von uns oder von Dritten in unserem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.

11.4

Sollten sonstige Rechtsmängel vorliegen, gilt für diese § 8 entsprechend.

§12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Sonstiges

12.1

Der Erfüllungsort für alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden Ofterdingen.

12.2

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung einschließlich solcher aus Schecks und Wechseln ist am Erfüllungsort, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, gegen den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand vorzugehen.

12.3

Für alle Auseinandersetzungen aus Verträgen, für die diese Bedingungen gelten, und alle Auseinandersetzungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie des Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.

§ 13 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der sonstigen Bedingungen hiervon unberührt.

Speidel Tank- und Behälterbau GmbH
Krummenstraße 2
72131 Ofterdingen

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Allgemeine Einkaufsbedingungen
der Firma Speidel Tank- und Behälterbau GmbH

Stand: 1. Februar 2016

I. Geltungsbereich

  1. Für alle Lieferungen und Leistungen an uns gelten die nachstehenden Einkaufsbedingungen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  2. Unsere Einkaufbedingungen (nachfolgend »EKB« genannt) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren EKB abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren EKB abweichender Geschäftsbedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  4. Nachstehende EKB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen (nachfolgend »Lieferant« genannt).
  5. Nachstehende EKB gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten auch ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis für künftig Bestellungen.

II. Vertragsschluss – Angebotsunterlagen

  1. Die Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen durch den Lieferanten ist für uns kostenlos und unverbindlich.
  2. Angebote an uns müssen alle relevanten Angaben, die für eine technische und preisliche Beurteilung notwendig sind, enthalten.
  3. Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Ergänzungen bedürfen der Schriftform; mündliche und telefonische Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung; dies gilt auch für den Fall der nachträglichen Abänderung bereits erfolgter Bestellungen.
  4. Wird die Bestellung oder der Lieferabruf nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang beim Lieferanten von diesem schriftlich bestätigt, sind wir zum Widerruf der Bestellung berechtigt, ohne dass der Lieferant irgendwelche Ansprüche herleiten kann.
  5. Wir können vom Lieferanten im Rahmen der Zumutbarkeit Änderungen der Vertragsgegenstände in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie hinsichtlich der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.
  6. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung in Ziff. XIII.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Er enthält alle Leistungen und Nebenleistungen, sofern sie nicht gesondert vergütet werden, die zur vollständigen Herstellung der zu erbringenden Leistung erforderlich sind, wie z.B. für Hilfsmittel. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung »frei Haus«, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
  2. Sofern nicht anders vereinbart, ist die gesetzliche Mehrwertsteuer im Preis enthalten.
  3. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
  4. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung bzw. Montage und Aufstellung und Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung, mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
  5. Die Rechnung ist an unsere aufgedruckte Anschrift zu richten. Sie darf nicht einer Sendung beigefügt werden.
  6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
  7. Die Auswahl der Zahlungsart bleibt uns vorbehalten. Im Falle der Zahlung durch Scheck oder Banküberweisung kommt es für die Rechtmäßigkeit der Zahlung alleine darauf an, dass der Scheck bzw. der Überweisungsauftrag innerhalb der Zahlungsfrist beim Empfänger bzw. der Bank eingeht.
  8. Von der Lieferung oder Leistung abweichende Rechnungen des Lieferanten gelten erst vom Zeitpunkt ihrer Korrektur in eine ordnungsgemäße Rechnung als bei uns eingegangen.
  9. Zahlungen unsererseits bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß.

IV. Lieferzeit

  1. Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Für die Einhaltung des Liefertermins kommt es auf den Eingang der Lieferung in unserem Werk an.
  2. Vorzeitige Lieferungen werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung akzeptiert.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
  4. Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
  5. Zu Mehr- oder Minderlieferungen oder Teillieferungen ist der Lieferant nur nach schriftlicher Freigabe durch uns berechtigt.
  6. Wenn der vereinbarte Termin aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten wird, sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Regelungen nach unserer Wahl berechtigt, nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir haben Anspruch auf Ersatz aller Mehrkosten, die uns durch vom Lieferanten zu vertretende verspätete Lieferungen oder Leistungen entstehen. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
  7. Hält der Lieferant den vereinbarten Liefertermin nicht ein, sind wir außerdem berechtigt, für jede angefangene Kalenderwoche der Lieferverzögerung 1%, höchstens jedoch 5 % des Bestellwertes als Vertragsstrafe zu verlangen. Die Verwirkung der Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens unter Anrechnung der Vertragsstrafe nicht aus. Nehmen wir die Ware oder Leistung trotz der Verzögerung an, können wir die Vertragsstrafe verlangen, ohne uns dieses Recht bei der Annahme vorbehalten zu haben. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens oder der Nachweis des Nichtentstehens eines Schadens unbenommen.
  8. Wir behalten uns vor, aus betrieblichen Gründen die Menge bestellter Lieferungen zu ändern oder die zeitweilige Aussetzung geplanter Lieferungen anzuordnen.
  9. Bei einer früheren Anlieferung als vereinbart sind wir berechtigt, die Leistung abzulehnen oder die Ware an den Lieferanten auf dessen Kosten und Gefahr zurück zu senden. Erfolgt keine Rücksendung, so lagern wir die Ware bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Hinsichtlich der Zahlung ist der vereinbarte Liefertermin maßgeblich.
  10. Der Lieferant verpflichtet sich, den Code of Conduct der Business Social Compliance Initiative (BSCI) einzuhalten (www.bsci-eu.org). Er wird insbesondere dafür Sorge tragen, dass Kinder und Jugendliche nur unter Beachtung der Regelungen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), der Vereinten Nationen (UN) und des nationalen Rechts beschäftigt werden. Er wird diese Verpflichtung auch seinen Lieferanten auferlegen.

V. Verpackung, Transport, Gefahrübergang und Dokumentation

  1. Der Transport von Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferanten frei vereinbartem Ort der Anlieferung. Sollte ausnahmsweise unfreie Lieferung vereinbart werden, so übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, wir haben eine bestimmte Art der Versendung vorgeschrieben.
  2. Die Lieferungen sind mit dem von uns bestimmten Frachtunternehmen auszuführen, falls ausnahmsweise nicht »frei Haus« vereinbart ist.
  3. Bei der Lieferung von Gefahrstoffen sind vom Lieferanten alle einschlägigen Normen, Gesetze und Rechtsvorschriften, insbesondere die einschlägigen Umweltschutz-, Gefahrstoff-, Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.
  4. Eventuell anfallende Kosten, die durch das Nichtbeachten der angegebenen Liefervorschriften und -bedingungen entstehen, hat der Lieferant zu tragen.
  5. Die Gefahr geht unabhängig von der Kostentragung erst nach Ablieferung und Abnahme der Ware oder Leistung bei der vereinbarten Anlieferstelle auf uns über.
  6. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Lieferpapieren, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, etc., unsere genaue Bestellnummer, Bestelltag und Versandweg anzugeben. Außerdem ist ein Lieferschein mit diesen Angaben jeder Sendung in einem verschlossenen Umschlag beizufügen. Unterlässt der Lieferant dies, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

VI. Übertragung von Rechten

Ohne unsere schriftliche Zustimmung darf der mit uns abgeschlossene Liefervertrag weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen werden. Forderungen gegen uns können nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abgetreten werden. Dies gilt nicht, sofern das Rechtsgeschäft, das die Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft ist oder es sich beim Lieferanten um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen handelt.

VII. Gewährleistung für Sachmängel, Eingangskontrolle und Rüge

  1. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sachmängeln finden Anwendung, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist.
  2. Mängel der Lieferung werden wir, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich anzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
  3. Der Lieferant ist zu einer produktionsbegleitenden Qualitätskontrolle und zur Durchführung einer Warenausgangskontrolle verpflichtet und hat seine Lieferungen entsprechend umfassend auf ihre Qualität hin zu überprüfen.
  4. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB zu verweigern.
  5. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, soweit nicht die zwingenden Bestimmungen des §§ 478, 479, 634a BGB eingreifen.
  6. Der Lieferant garantiert, dass die gelieferten Produkte oder Leistungen mängelfrei, insbesondere die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit und Menge haben, die von uns geforderten Spezifikationen einhalten, den zur Zeit der Lieferung anerkannten Regeln der Technik sowie den gesetzlich gebotenen Qualitäts- und Sicherheitsstandards entsprechen. Änderungen müssen wir vor der Lieferung der Produkte und Leistungen zustimmen.
  7. Liegt ein Mangel vor, trägt der Lieferant unbeschadet sonstiger und weitergehender Ansprüche auch die Kosten der Prüfung und der Feststellung des Mangels.
  8. Im Falle von Ersatzlieferungen beginnt die Sachmängelhaftungsfrist für das ersetzte Teil von neuem.
  9. Kommt der Lieferant dem Verlangen nach Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht unverzüglich, spätestens jedoch nach 7 Werktagen, nach oder kann er sie nicht ausführen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen sowie die Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten an diesen zurückzuschicken und uns anderweitig einzudecken. Die hierdurch entstehenden erforderlichen Kosten trägt der Lieferant.
  10. In dringenden Fällen, wenn die sofortige Mängelbeseitigung durch ein besonderes Interesse unsererseits gerechtfertigt ist oder zu besorgen ist, dass die Mängelbeseitigung durch den Lieferanten Verzögerungen zur Folge haben würde, die uns die Erfüllung unserer Verpflichtungen gegenüber den Vertragspartnern erschweren würden, oder wenn die Mängelbeseitigung durch den Lieferanten höhere Kosten verursachen würde als die Mängelbeseitigung durch uns, sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten ohne seine vorherige Benachrichtigung im erforderlichen Umfange selbst oder durch Dritte eine notwendige Mängelbeseitigung oder Nachbesserung an der mangelhaften Lieferung oder Leistung durchzuführen oder durchführen zu lassen (Selbstvornahme). Wir sind in diesen Fällen auch berechtigt, uns mangelfreie Waren oder Leistungen bei Dritten zu beschaffen (Ersatzbeschaffung). Der Lieferant trägt die für die Selbstvornahme oder Ersatzbeschaffung erforderlichen Kosten.
  11. Nicht vertragsgemäß gelieferte Ware dürfen wir auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurücksenden.
  12. Wird ein Mangel der Lieferung erst nach Weiterverarbeitung oder Weiterlieferung der vom Lieferanten gelieferten Waren entdeckt, ist der Lieferant verpflichtet, alle mit dem Austausch oder der Nachbesserung der mangelhaften Waren zusammenhängenden erforderlichen Kosten, insbesondere Prüf-, Transport-, Reise-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
  13. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Lieferanten sind wir berechtigt, eine angemessene Sicherheit, mindestens jedoch 10 % des vereinbarten Preises, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche einzubehalten.
  14. Der Lieferant tritt seine Gewährleistungsansprüche gegen seine Vorlieferanten an uns ab. Wir sind berechtigt, diese Abtretung bei Insolvenz des Lieferanten offen zu legen. Außerdem sind wir berechtigt, für den zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten Lieferumfang von den Bestellungen zurückzutreten.
  15. Der Lieferant stellt uns gegenüber sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einem Mangel aus dem Leistungsbereich des Lieferanten beruhen. Der Lieferant hat alle durch einen Mangel entstehenden Kosten einschließlich etwaiger Rückrufkosten zu übernehmen.
  16. Sofern die gelieferten Waren zu einem Endprodukt verarbeitet werden, das an einen Verbraucher verkauft wird, steht uns im Falle einer Inanspruchnahme durch seine Abnehmer ein Regressanspruch entsprechend den §§ 478, 479 BGB gegen den Lieferanten zu.

VIII. Durchführung von Arbeiten in unseren Werken

Personen, die zur Erfüllung des Vertrages Arbeiten in einem unserer Werke ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Die für das Betreten und Verlassen unserer Werke bestehenden Vorschriften sind einzuhalten.

IX. Produkthaftung, Freistellung und Haftpflichtversicherungspflicht

  1. Werden wir auf Grundlage des Produkthaftungsgesetzes oder auf Grundlage anderer Vorschriften wegen eines Produktfehlers von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, so hat der Lieferant uns auf erstes Anfordern von Ansprüchen auf Schadensersatz, auch hinsichtlich von Schäden durch erforderlichen Rückruf, Nachrüstung, Aus- und Einbau, freizustellen, wenn und soweit die Schäden auf einen Fehler der vom Lieferanten gelieferten Ware zurückzuführen ist. Liegt die Ursache eines solchen Schadens beim Lieferanten, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant hat in diesen Fällen auch alle Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung zu tragen.
  2. Der Lieferant hat zur Absicherung seiner Verpflichtungen aus dem Lieferverhältnis zu uns eine Betriebshaftpflicht- und Produkthaftpflichtversicherung einschl. Rückrufrisikos in ausreichender Höhe mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Mio. € pro Personenschaden/Sachschaden abzuschließen und auf seine Kosten kontinuierlich und mindestens 3 Jahre über die Lieferung hinaus aufrecht zu erhalten. Der Lieferant hat uns auf Aufforderung den Abschluss und das Bestehen einer solchen Versicherung schriftlich nachzuweisen. Weitergehende Schadenersatzansprüche unsererseits bleiben hiervon unberührt.
  3. Wir werden uns mit dem Lieferanten bei der Rechtsverteidigung gegenseitig unterrichten und unterstützen.

X. Beigestelltes Material und Fertigungsmittel

  1. Technische und kaufmännische Unterlagen aller Art unter Einschluss von Prototypen, Modellen, Mustern, Zeichnungen, und Fertigungsmitteln, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum und sind uns, sobald sie zur Ausführung der Bestellung nicht mehr benötigt werden, ohne Aufforderung sowie jederzeit nach Aufforderung kostenlos zurückzusenden. Sie sind auf Dauer vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Erbringung der bestellten Lieferungen und Leistungen zu verwenden. Insbesondere dürfen sie weder für andere Zwecke verwendet noch vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
  2. Das Gleiche gilt für Unterlagen oder Fertigungsmittel, die der Lieferant nach unseren Angaben bzw. unter unserer Mitwirkung hergestellt oder entwickelt hat.
  3. Zur Verfügung gestelltes Material und Fertigungsmittel dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung nicht an Dritte weitergegeben, veräußert, verpfändet oder in ähnlicher Weise zugänglich gemacht oder verwendet werden.

XI. Schutzrechte und Haftung für Rechtsmängel

  1. Der Lieferant übernimmt die volle Gewähr dafür, dass die von ihm gelieferten Waren keine in- oder ausländischen gewerblichen Schutzrechte verletzen und frei von sonstigen Rechten Dritter sind.
  2. Im Falle der Verletzung solcher Rechte Dritter stehen uns gegen den Lieferanten alle gesetzlichen Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln zu, auch soweit es sich um Teile handelt, die der Lieferant von Dritten bezogen hat.
  3. Von der Inanspruchnahme durch Dritte wegen Verletzung solcher Rechte stellt uns der Lieferant frei. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Lieferant nach von uns gestellten Mustern und Zeichnungen gefertigt hat.

XII. Geheimhaltung und Datenschutz

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche von uns im Rahmen eines Auftrags gelieferten Informationen einschließlich Produkt- und Verfahrenszeichnungen, Produktspezifikationen und aller vom Lieferanten für uns im Zusammenhang mit einem Auftrag angefertigten Unterlagen (nachfolgend »Vertrauliche Informationen« genannt) geheim zu halten und diese lediglich zum Zwecke der Ausführung des Auftrags zu verwenden. Ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung dürfen Vertrauliche Informationen nicht vervielfältigt, gewerbsmäßig verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bezieht sich auf den Inhalt sämtlicher Verträge mit uns, insbesondere im Zusammenhang mit der Neu- und Weiterentwicklung von Produkten.
  2. Der Lieferant darf Vertrauliche Informationen, auch im eigenen Betrieb, nur solchen Personen zur Verfügung stellen, die für die Ausführung des Auftrags notwendigerweise herangezogen werden müssen und die der Lieferant ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet hat. Der Lieferant verpflichtet sich, diesem Personenkreis entsprechende Geheimhaltungspflichten aufzuerlegen, soweit dies nicht schon geschehen ist. Er wird darüber hinaus auch alle angemessenen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass Dritte Zugriff auf die Arbeitsergebnisse oder die von uns erlangten Vertraulichen Informationen nehmen. Der Lieferant haftet für jede Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtungen durch einen Dritten, dem er Vertrauliche Informationen zugänglich gemacht hat.
  3. Die Pflichten der Ziffern XIII. 1. und XIII. 2. gelten nicht, soweit Vertrauliche Informationen nachweislich allgemein bekannt sind, ohne Verschulden des Lieferanten allgemein bekannt werden, rechtmäßig von einem Dritten erlangt werden oder dem Lieferanten bereits bekannt waren.
  4. Werbung mit der Geschäftsverbindung zu uns und sonstige Äußerungen gegenüber der Öffentlichkeit oder Behörden bezüglich dieser Geschäftsverbindung sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung gestattet, es sei denn, dass diese Äußerungen aufgrund zwingender rechtlicher Vorschriften geboten sind.
  5. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung der Liefer- oder Geschäftsbeziehung vorbehaltlich des nachfolgenden Satz 2 für die Dauer von 5 Jahren fort. Sofern es sich bei den geheimhaltungspflichtigen Informationen um ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis handelt, ist die Geheimhaltungspflicht zeitlich unbegrenzt. Die vorstehende Geheimhaltungspflicht gilt entsprechend für die in vorstehend in Ziff. 1 genannten, im Rahmen einer Vertragsanbahnung erhaltenen Unterlagen, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt, mit der Maßgabe, dass die Geheimhaltungspflicht beginnt, wenn feststeht, dass die Vertragsverhandlungen gescheitert sind.
  6. Erhaltene Unterlagen sind uns nach dem Ende der Liefer- und Geschäftsbeziehung unaufgefordert in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.
  7. Der Lieferant stellt sicher, dass alle Personen, die im Rahmen der Liefer- und Geschäftsbeziehung mit der Vertragserfüllung betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz beachten.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

  1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist unser Geschäftssitz.
  2. Ist der Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Sitz zu verklagen.
  3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des Internationalen Privatrechts.

XIV. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.

Speidel Tank- und Behälterbau GmbH
Krummenstraße 2
72131 Ofterdingen

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